Die Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2020 hat folgende Beitragsordnung der STUDIO EINS – Bürgerfunkinitiative e.V. beschlossen:
1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich erhoben.
2. Die Beiträge werden jeweils zum 15. eines Monats im Januar, April, Juli und Oktober eingezogen, sofern nicht ein besonderes Ereignis bevorsteht. Dies entscheidet die Kassiererin oder der Kassierer und informiert die betreffenden Mitglieder via E-Mail. Sollte der Einzug auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so wird der Einzug am nächsten Werktag erfolgen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Kassiererin oder der Kassierer muss dem Mitglied nach der erstmaligen Erteilung mindesten 6 Arbeitstage vor Einzug via E-Mail eine Ankündigung mit Gläubigeridentifikationsnummer und Mandatsreferenznummer zusenden. Danach sind die rechtlichen Angaben erfüllt und es obliegt der Kassiererin oder dem Kassierer weitere Ankündigungen des Mitgliedsbeitrags zu senden. Sollte ein Mitglied einen Kontowechsel haben, so ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Danach erhält das Mitglied via E-Mail eine neue Mandatsreferenznummer. Der Einzug kann dann zum genannten Termin vollzogen werden, auch unter der gesetzlichen Frist, denn diese wurde mit der 1. Ankündigung mitgeteilt. Sollte sich der Einzugstag für alle Mitglieder ändern, so reicht es, dies im Verteiler und im Intranet mitzuteilen. Mit diesem Lastschriftmandat dürfen – mit vorheriger Ankündigung via E-Mail, die den Grund hierfür nennt – auch andere Summen eingezogen werden. Das Mandat wird auf die Kontoverbindung erteilt, nicht für eine bestimme Angelegenheit.
3. Der vierteljährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
4. Mitglieder erhalten den Beitrag für sozial Schwache nur auf Antrag und wenn sie einen Nachweis erbringen können. Dieser gilt einmalig und muss zur nächsten Jährung erneut beantragt werden. Die Beantragung muss rechtzeitig durch das Mitglied an die Kassiererin oder den Kassierer erfolgen. Sollte ein Mitglied in einer Berufsgruppe nicht zugeordnet werden können, z. B. weil sie oder er keine Angaben macht oder es nach Aufforderung keine Rückmeldung gibt, so wird sie oder er automatisch in die Kategorie der Berufstätigen eingeordnet und zahlt den entsprechenden Mitgliedsbeitrag. Erfolgt eine verspätete Rückmeldung, ist der Beitrag für das aktuelle Jahr in der zugeordneten Kategorie zu zahlen und wird erst für die künftigen Jahre abgeändert.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des beruflichen Status der Kassiererin oder dem Kassierer sofort mitzuteilen. Ist zu diesem Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag bereits bezahlt, so erfolgt keine Nachberechnung für das aktuelle Jahr. Sollte der Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr noch nicht gezahlt worden sein, so ändert sich dann der Mitgliedsbeitrag mit sofortiger Wirkung entsprechend der neuen zugeordneten Berufsgruppe.
6. Sollte ein Mitgliedsbeitrag wegen unzureichender Deckung, Kontoauflösung oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden können und als Retoure zurückkommen, trägt das Mitglied alle daraus anfallenden Gebühren und Kosten. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr darf aus rechtlichen Gründen nicht erhoben werden. Die Bank ist zur Deckung nicht verpflichtet.
7. Ab dem Zeitpunkt einer Retoure des Mitgliedsbeitrages, ist das Mitglied säumige Zahlerin oder säumiger Zahler und die Kassiererin oder der Kassierer entscheidet, ob sie bzw. er den Einzug wiederholt oder den Fall sofort an ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt abgibt.
8. Sollte ein Inkassounternehmen oder Anwalt eingeschaltet werden, so hat der Verein über die weiteren Kosten, die das Inkassounternehmen/der Anwalt erhebt, keinen Einfluss und das Mitglied muss den Kontakt zum Inkassounternehmen/Anwalt aufsuchen, um diese Angelegenheit zu klären. Der Verein ist, bis die Schuld dort bezahlt worden ist, nicht mehr zuständig. Die Mitgliedschaft der Schuldnerin oder des Schuldners läuft unabhängig davon weiter und wird von Seiten des Vereins nicht gekündigt.
9. Die Mitgliedschaft wird auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils für die Dauer von 12 weiteren Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung (Datum der Kündigungserklärung). Der Betrag wird vierteljährlich zum Eintrittsdatum fällig, beginnend mit dem Tag der Beitrittserklärung. Andere Zahlungsweisen sind nur gegen Aufpreis und nach Vereinbarung möglich.
10. Fördermitglieder unterstützen finanziell den Verein mit dem Beitrag für Berufstätige. Eine Reduzierung ist nicht möglich, da sie oder er sich im Vereinsleben nicht einbringt. Dieses Mitglied hat laut Vereinssatzung kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, wird jedoch eingeladen. Außerdem wird die Satzung anerkannt und die Ziele des Vereins unterstützt.
11. Ein Fernbleiben von Sitzungen, Austragen aus Verteilern oder dem Intranet ist kein Austritt. Der Austritt kann nur vom Mitglied aktiv selbst veranlasst werden, sofern kein Ausschluss aus wichtigem Grund (siehe Satzung) vorliegt. Sollte eine Kündigung erfolgen, ist diese meistens für das Praktikum, nicht aber für die Mitgliedschaft, gültig. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt erst mit der Überweisung der 10 Cent. Erst dann endet automatisch auch das SEPA-Lastschriftmandat, sofern keine Forderungen mehr offen sind. Ansonsten darf dies bis zur Begleichung aller offenen Forderungen über den Austritt hinaus verwendet werden.
12. E-Mails sind täglich auf Nachrichten der Kassiererin oder des Kassierers hin zu prüfen. Dabei ist auch der Spam-Ordner zu kontrollieren. Bei Unklarheiten der vorliegenden Beitragsordnung muss die Kassiererin oder der Kassierer kontaktiert werden, damit sie oder er diese beseitigt.
13. Mit der Kassiererin oder dem Kassierer dürfen einzelne Absprachen getroffen werden, sollte der Mitgliedsbeitrag nicht sofort gezahlt werden können. Die Kassiererin oder der Kassierer hat die Entscheidung bis hin zum Erlass. Diese Absprache soll zum Schutze beider Parteien schriftlich niedergeschrieben, z. B. via E-Mail, und der geschäftsführende Vorstand in Kenntnis gesetzt werden. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Absprache zu kontrollieren und bei drohenden Verletzungen und Nichteinhaltung weitere Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können neue Absprachen mit der betroffenen Person sein.
14. Bei minderjährigen Mitgliedern ist eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter über jegliche Lastschrifteinzüge oder Rechnungen (auch jährliche Beiträge), die von diesem Mitglied bezahlt werden müssen, vorab zu informieren. Gleichzeitig hat das minderjährige Mitglied ihre/n bzw. seine/n Erziehungsberechtigte/n zu informieren, wenn ein Lastschrifteinzug vorgenommen wird. Des Weiteren hat das minderjähre Mitglied die Pflicht, bei Unklarheiten zwischen Vorstand und Erziehungsberechtigten mitzuwirken, um diese zu beseitigen. Außerdem hat das minderjährige Mitglied gegenüber dem Vorstand immer Hilfestellungen zu leisten, wenn es um die Herstellung eines Kontaktes mit einer erziehungsberechtigen Person geht. Minderjähre Mitglieder können nicht kündigen, dies muss eine gesetzliche Vertreterin bzw. ein gesetzlicher Vertreter für sie übernehmen. Daher hat das Mitglied die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter über die Kündigungsbestimmungen zu informieren. Bei Unklarheiten wendet sich die Vertreterin bzw. der Vertreter an den Vorstand des Vereins.
15. Die Kassiererin oder der Kassierer ist unter der folgenden E-Mailadresse zu erreichen: finanzen[at)studioeins.org
16. Diese Beitragsordnung kann vom Vorstand per Beschluss durch eine einfache Mehrheit geändert/aktualisiert werden und ist dann sofort gültig. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung zu veröffentlichen. Die Beitragsgrundverordnung wird automatisch nach jeder stattgefundenen Mitgliedervollversammlung, durch den Vorstand, aktualisiert, sofern sich inhaltsbezogene Punkte verändert haben.
17. Sollten Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder werden, betrifft dies nicht die ganze Beitragsordnung. An diese Stelle tritt die gesetzliche Bestimmung, bis eine neue Regelung nach dem Gesetz getroffen wurde. Diese ist durch die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheit zu genehmigen. Die Abschaffung der Beitragsverordnung benötigt jedoch die Zwei-Drittel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
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