§1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen "STUDIO EINS - Bürgerfunkinitiative".
Sitz des Vereins ist Königswinter.
§2 Ziel und Verwirklichung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks (Bürgerfunk und Bürgerfernsehen) im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit und durch das Erstellen von Programmen für den Bürgerfunk und das Bürgerfernsehen und das Internet, Printmedien, elektronische und nichtelektronische Medien, die die Allgemeinheit fördern. Im Rahmen dieses Zweckes strebt der Verein insbesondere an:
§3 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und über die Beitragsgrundverordnung jedem Mitglied und Interessierten zugänglich gemacht.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können ohne die in Abs. 1 genannten Einschränkungen und ohne Stimmrecht (§10, Abs. 2) Fördermitglieder des Vereins werden.
Mitglieder und Fördermitglieder müssen die Ziele des Vereins unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Verweigerung der Aufnahme oder der Ausschluss sind nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
§5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage zuvor einberufen. Geplante Satzungsänderungen, Wahlen oder ein beabsichtigter Auflösungsbeschluss sind in der Einladung anzugeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitzenden, Kassierer und mindestens drei Beisitzern und höchstens fünf Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind natürliche Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Funktion des Vorsitzenden und des Kassierers dürfen von einer natürlichen Person in Personalunion geführt werden, sofern der Fortbestand des Vereins gefährdet ist, da die Mitgliederversammlung für beide Positionen nur eine natürliche Person durch Wahl bestimmt.
Der Vorstand wird für 1 Jahr gewählt. Er kann zwischenzeitlich mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. §6 Abs. 1 Satz 4 ist zu beachten. Der Vorstand bleibt immer bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten zuständig. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein jeweils einzeln im Sinne von §26 BGB und sind jeweils einzeln alleinvertretungsbefugt.
Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
§10 Stimmrecht
Vereinsmitglieder nach §4 Abs. 1 (natürliche und juristische Personen) haben jeweils eine Stimme.
Fördermitglieder (§4 Abs. 2) sind nicht stimmberechtigt, werden aber zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber jährlich bei Vorstandswahlen der Mitgliederversammlung.
§12 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. §6 Abs. 1 Satz 4 ist zu beachten. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Cariatsverband für die Stadt Bonn e.V., Fritz-Tillmann-Str. 8, 53113 Bonn, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 der Angabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses).
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
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